In den Unterlagen befänden sich keine Angaben dazu, ob die Parzellen bebaut oder befestigt seien, und auch die Beziehungsnähe zwischen den Kaufvertragsparteien sei unbekannt. Woraus die Vorinstanz folgere, die Gemeinden R._____ und T._____ seien als Wirtschaftsstandort attraktiver als Q._____, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht. Mit der blossen Rekapitulation der Zonenvorschriften lasse sich die Vergleichbarkeit der Grundstücke nicht nachvollziehen, weil daraus weder die Mikrolage noch der bauliche Zustand ersichtlich seien. Bezüglich des Objekts in S._