Die ungenaue Bezeichnung der Grundstücke lasse deren genauere Lokalisierung nicht zu. Die unterschiedlichen Verkehrsanbindungen führten zu massiv verzerrten Resultaten. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin seien top erschlossen. In direkter Autobahndistanz und ohne Staurisiko seien weite Teile der Schweiz gut erreichbar, was auf Grundstücke in S._____ und R._____ kaum zutreffe. Ein Teil der Parzelle in R._____ liege sodann in der Grünzone, was zu einer erheblichen Kaufpreisminderung geführt haben müsse. In den Unterlagen befänden sich keine Angaben dazu, ob die Parzellen bebaut oder befestigt seien, und auch die Beziehungsnähe zwischen den Kaufvertragsparteien sei unbekannt.