Der Verkehrswert dürfe nur dann mit Hilfe der preisvergleichenden oder statistischen Methode erhoben werden, wenn auch geeignete Vergleichswerte zur Verfügung stünden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die für die Parzellen Nrn. kkk, bbb und jjj der Gemeinde Q._____ geleisteten Kaufpreise entfielen als Vergleichsbasis und eine Ausdehnung des Preisvergleichs auf Landveräusserungen in Nachbargemeinden, zumal innerhalb eines zu weit gefassten Zeitraums von fünf Jahren vor dem Bewertungsstichtag, rechtfertige sich nicht. Abgesehen davon seien weder T._____ noch R._____ Nachbargemeinden von Q._____. Die ungenaue Bezeichnung der Grundstücke lasse deren genauere Lokalisierung nicht zu.