2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich vorschnell auf die Ermittlung des objektiven Schadens beschränkt, anstatt sich die Mühe zu machen, den subjektiven Schaden zu ermitteln und auf den höheren Wert abzustellen. Des Weiteren habe sie es versäumt, auch Umstände in die Berechnung einfliessen zu lassen, die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft realisieren liessen.