Für die in der Grünzone gelegene Abtretungsfläche (42 m 2 der Parzelle Nr. aaa) fehlten indessen Vergleichspreise. Weil die Fläche unmittelbar an der [...] und somit innerhalb des Gewässerabstands situiert sei, sei sie weder baulich noch intensiv landwirtschaftlich nutzbar. Die vom Kanton angebotene, dem Preis von gutem Landwirtschaftsland entsprechende Entschädigung von Fr. 10.00/m2 erscheine angemessen (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2.11). - 11 -