In einer Eventualbegründung (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2.10.8) fügte die Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin per Stichtag 28. Juni 2020 über keine Baubewilligung für die Lagerplatznutzung der Parzelle Nr. aaa und im Übrigen auch nicht der Parzellen Nrn. bbb und ccc verfügt habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne der Beschwerdeführerin keine subjektive Zusatzentschädigung zugesprochen werden.