6.2.10.5). In Erw. 6.2.10.7 des angefochtenen Entscheids gelangte die Vorinstanz dann allerdings zum Schluss, dass die eingereichten Mietverträge mit der Arge Umfahrung Q._____ und der B._____ AG den Nachweis für eine gewerbliche Nutzung der in der Zone Ar I gelegenen Fläche der Parzelle Nr. aaa nicht zu erbringen vermöchten (offen gelassen wurde immerhin die diesbezügliche Bedeutung des Mietvertrags mit C._____ vom 1. Juni 2023). In einer Eventualbegründung (angefochtener Entscheid, Erw.