6.2.10.3). In Bezug auf diesen relativen Landwert, der den objektiven Schaden ersetze, falle nach der praxisgemässen Kumulationsmethode (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.2.2) eine zusätzliche Entschädigung für den subjektiven Schaden aus entgangener Vermietung der Abtretungsflächen als Lager- und Abstellflächen in Betracht, wobei darauf zu achten sei, dass keine unzulässige Doppelentschädigung entstehe (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2.10.5).