m2 hat die Vorinstanz wegen der darin eingepreisten Altlasten auf Fr. 600.00/m2 angehoben) sei wegen der unattraktiveren Lage und der gänzlich ausgeschlossenen Wohnnutzung in Q._____ ein Abzug von 25% vorzunehmen, so dass für die Abtretungsflächen ein absoluter Landwert von Fr. 487.50/m2 resultiere, der aufgrund einer leichten Preissteigerung auf Fr. 500.00/m2 zu erhöhen sei (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2.9).