Wirtschaftsstandorte attraktiver als Q._____ und die dortigen Grundstücke befänden sich an besserer Lage als die streitbetroffenen Grundstücke. Vom Durchschnittspreis der drei verglichenen Landverkäufe von aufgerundet Fr. 650.00/m2 (den Kaufpreis für das Grundstück in S._____ von Fr. 499.00/m2 hat die Vorinstanz wegen der darin eingepreisten Altlasten auf Fr. 600.00/m2 angehoben) sei wegen der unattraktiveren Lage und der gänzlich ausgeschlossenen Wohnnutzung in Q.