vom tt.mm.jjjj, der BNO R._____ vom tt.mm.jjjj und der BNO Q._____ vom tt.mm.jjjj, um daraus den Schluss zu ziehen, dass alle drei Vergleichsgrundstücke sich in Arbeitszonen befänden, in denen das Wohnen im Gegensatz zur Zone Ar I in Q._____ für den Betriebsinhaber oder für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig sei. Ausserdem seien die Gemeinden T._____ und R._____ als - 10 -