__, R._____ und T._____ heran und dehnte den massgeblichen Zeitraum für den statistischen Preisvergleich zwecks Erhalts einer repräsentativen Anzahl von Transaktionen von in der Regel zwei Jahren auf fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag (hier: 28. Juni 2020 als Datum der vorzeitigen Inbesitznahme) aus, unter Hinweis darauf, dass es gemäss Gerichtspraxis in zeitlicher Hinsicht keine fixe Obergrenze für den Preisvergleich gebe, sondern die Preisentwicklung einzubeziehen sei (angefochtener Entscheid, Erw. 6.1–6.2.6).