Die vom Kanton angeführten Vergleichspreise für den Verkauf der Parzellen Nrn. bbb (Erwerb durch die Beschwerdeführerin), kkk und jjj der Gemeinde Q._____ wertete die Vorinstanz jedoch (konkludent, wohl aufgrund der [teilweise] unterschiedlichen Zonierung) nicht als taugliche Vergleichsbasis. Stattdessen zog sie Vergleichspreise von Landverkäufen in den Nachbargemeinden S._____, R._____ und T._____