Dabei sei die Berücksichtigung von Landverkäufen in benachbarten Gemeinden nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzung, dass sich die fraglichen Grundstücke mit dem Schätzungsobjekt hinsichtlich Lage, Erschliessung, Nutzungsmöglichkeiten und weiteren preisbestimmenden Faktoren vergleichen liessen, dürfte in relativ homogenen, mehrheitlich ländlich geprägten Verhältnissen eher gegeben sein als in Gebieten mit einer starken Bautätigkeit (angefochtener Entscheid, Erw. 5.2).