2. 2.1. Zur Bemessung der Verkehrswertentschädigung für die Landabtretungen führte die Vorinstanz vorab – zusammengefasst – aus, dass der Verkehrswert im Enteignungsverfahren wenn immer möglich mit Hilfe der preisvergleichenden oder statistischen Methode zu ermitteln sei, sofern Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. Seien nur wenige Vergleichspreise bekannt, müssten diese besonders sorgfältig untersucht werden. Dabei sei die Berücksichtigung von Landverkäufen in benachbarten Gemeinden nicht ausgeschlossen.