II. 1. Als Enteignungstitel für die Übertragung von ca. 251 m 2 Land ab der Parzelle Nr. aaa (davon 209 m2 in der Arbeitszone I [Ar I] und 42 m 2 in der Grünzone) und ca. 7 m 2 Land ab der Parzelle Nr. bbb (Ar I) von der Beschwerdeführerin auf den Kanton Aargau dient gemäss § 132 Abs. 1 lit. b BauG das kantonale Strassenbauprojekt Umfahrung Q._____ mit den darin ausgeschiedenen Flächen auf den erwähnten Grundstücken der Beschwerdeführerin. Mit diesem Strassenbauprojekt wurden zudem zwecks Böschungsunterhalts entlang der Umfahrungsstrasse Dienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte) zulasten der Parzellen Nrn.