2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere wurde der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nicht erweitertet. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inkonvenienzentschädigung (nach § 143 Abs. 1 lit. c BauG) wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren alternativ auf die Zusicherung des Regierungsrats 17. Januar 2018 betreffend Lärmimmissionen abgestützt, also nicht bloss mit der Entschädigungspflicht für die Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (gegen übermässige Lärmimmissionen) begründet.