I. 1. Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet im Verfahren der formellen Enteignung u.a. über unerledigte Entschädigungsforderungen (§ 154 Abs. 2 BauG). Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) können die Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -8-