3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 stellte der Kanton Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 16. August 2024; Duplik vom 25. September 2024) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: