8.2. Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, der A._____ AG die im Verfahren entstandenen Parteikosten vollumfänglich zu bezahlen. 2. Es seien der Beschwerdeführerin sämtliche Vorakten zur Einsichtnahme zuzustellen, damit die vorliegende Beschwerde in Bezug auf bisher nicht zugänglich gemachte Entscheidgrundlagen ergänzt werden kann. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Mit Eingabe vom 24. April 2024 überwies das SKE dem Verwaltungsgericht die Akten und nahm kurz zu einigen Vorbringen in der Beschwerde Stellung.