1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 sei in den Ziffern 1., 2. und 8. aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden: 1. Der Kanton Aargau wird verpflichtet, der A._____ AG für die erlittene Enteignung unter dem Titel Abtretungen und Belastung mit Fuss- und Fahrwegrecht den Betrag von CHF 392'553.00 und unter dem Titel Inkonvenienzen den Betrag von CHF 2'366'554.00; gesamthaft einen Betrag von CHF 2'759'107.00 zuzüglich Zins gemäss Ziffer 3 des Urteilsdispositivs aus der Staatskasse zu bezahlen.