8. 8.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 660.00 und den Auslagen von Fr. 300.00, insgesamt Fr. 15'960.00, sind zu 85% (Fr. 13'566,00) von der Gesuchsgegnerin und zu 15% (Fr. 2'394.00) vom Gesuchsteller zu bezahlen. 8.2. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller einen Parteikostenersatz von Fr. 16'660.00 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. C. 1. Diesen Entscheid liess die A._____ AG mit Beschwerde vom 4. März 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: