5. Der Enteignungsvertragsentwurf zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin wird zum integrierenden Bestandteil dieses Entscheids erklärt, soweit er den vorangehenden Bestimmungen nicht widerspricht. -6- 6. Der Gesuchsteller wird ermächtigt und angewiesen, die Rechtsänderungen sowie die Handänderungen zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweis der erfolgten Zahlungen gemäss vorstehender Ziffer 1 dem Grundbuchamt Baden zur Eintragung anzumelden. 7. Die Vermessungs- und Handänderungskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.