7. Mit Quadruplik vom 1. Oktober 2021 hielt die A._____ AG an ihren Anträgen in der Duplik fest und beantragte in prozessualer Hinsicht, dass die Triplik des Kantons ganz, eventuell teilweise (bezüglich der Ausführungen in den Rz. 3–6, 10–19, 33, 49–56, 73–76 sowie 81–88) aus dem Recht zu weisen sei. 8. In einem weiteren Schriftenwechsel bekräftigten der Kanton (mit Eingabe vom 29. Oktober 2021) und die A._____ AG (mit Eingabe vom 17. Januar 2022) je ihren Standpunkt. 9. Am 14. Juni 2023 reichten die Parteien aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein.