1. Die Begehren der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. 2.1. Der Rechtserwerb sei gemäss beiliegendem Entwurf des Enteignungsvertrags zu genehmigen. 2.2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin der Mehrwert des Fuss- und Fahrwegrechts z.G. der Gesuchsgegnerin anzurechnen bzw. der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der übrige Rechtserwerb sei gemäss beiliegendem Entwurf des Enteignungsvertrags zu genehmigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. In der Duplik vom 7. Juni 2021 änderte die A._____ AG ihre Begehren wie folgt: