1. Die A._____ AG sei für die erlittene Enteignung gesamthaft (inkl. Inkonvenienzentschädigung) mit einem Betrag von Fr. 2'748'544.00 zuzüglich Zins zu 1,5% ab 29. Juni 2020 aus der Staatskasse zu entschädigen. -3- 2. Eventualiter ist die Enteignung bei Parzelle Nr. bbb um 96 m2 und bei Parzelle Nr. ccc um 17 m2 auszudehnen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Enteigners. 4. In der Stellungnahme vom 15. Februar 2021 beantragte das BVU, Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb: