A. Mit Beschlüssen vom 17. Januar 2018 (RRB Nr. 2018-000031 und RRB Nr. 2018-000033) genehmigte der Regierungsrat das in zwei Abschnitte unterteilte Strassenbauprojekt Umfahrung Q._____ und erteilte gleichzeitig das für den Strassenausbau benötigte Enteignungsrecht (§ 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Von Abschnitt 1 dieses Strassenbauprojekts war u.a. die A._____ AG als Eigentümerin der Parzellen Nr. aaa, bbb und ccc der Gemeinde Q._____ betroffen, wovon Land für den Strassenbau an den Kanton abgetreten respektive mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Kantons belastet wurde.