2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 15 - von Fr. 208.00, gesamthaft Fr. 3'208.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat das DVI, Amt für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten