4.7), unterscheiden sich die Härtefallbeiträge und die ausgeschütteten Dividenden betragsmässig nur vergleichsweise geringfügig. Entsprechend ist an der Rückzahlung festzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin die Konsequenzen eines Verstosses gegen das Dividendenausschüttungsverbot kannte (vgl. vorne Erw. 4.6). Ob aufgrund der Verhältnismässigkeitsprinzips eine andere Betrachtungsweise angezeigt wäre, wenn die Höhe der Dividendenausschüttungen jene der Härtefallbeiträge massiv unterschreiten würde, muss vorliegend nicht beantwortet werden und kann offenbleiben. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.