6. Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, sie sei lediglich zur Rückerstattung von Fr. 150'000.00 zu verpflichten, was dem Betrag der ausgeschütteten Dividenden entspricht. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit dem Wegfall der Verfügungen vom 2. Februar 2021 und 7. Mai 2021 sind die damit gewährten Härtefallhilfen im Gesamtbetrag von Fr. 170'719.00 grundsätzlich zurückzuzahlen. Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. 4.7), unterscheiden sich die Härtefallbeiträge und die ausgeschütteten Dividenden betragsmässig nur vergleichsweise geringfügig.