Diese Argumentation steht im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können (vgl. vorne Erw 4.3; BGE 124 II 570, Erw. 4b). Dessen Anwendung erweist sich vorliegend als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin um das Ausschüttungsverbot und die Konsequenzen von dessen Missachtung wusste (vgl. oben Erw. 4.6). Eine Restitutionsmöglichkeit ist daher abzulehnen. - 14 -