5. Aufgrund des Widerrufs der Verfügungen vom 19. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021 fällt die Grundlage der ausgerichteten Härtefallhilfen im Gesamtbetrag von Fr. 170'719.00 weg. Damit sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten (vgl. vorne Erw. 4). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verlangt des Verhältnismässigkeitsprinzip, den von einer Rückforderung betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zur "Restitution" bzw. "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" einzuräumen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Diese Argumentation steht im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können (vgl. vorne Erw 4.3;