4.7. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, im Jahre 2022 unter den Vorgaben von Art. 798 OR (Fassung vom 1. Januar 2022) Dividenden im Gesamtbetrag von Fr. 150'000.00 auszuschütten. Dieser Betrag liegt nur vergleichsweise geringfügig unter den im Vorjahr gewährten Härtefallbeiträgen, die sich auf gesamthaft Fr. 170'719.00 beliefen. Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlung der Beiträge in ihrer Existenz gefährdet wird, zumal wenn die unzulässigerweise ausgeschütteten Dividenden an sie zurückgeführt werden.