Anhand eines weiteren "Häkchens" bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die geleisteten Härtefallhilfen bei unvollständigen und falschen Angaben zurückgefordert werden können (act. 2). Die betreffenden Bestätigungen waren abzugeben, damit das Gesuch vollständig eingereicht werden konnte (Beilage 1 vom 18. Januar 2021 zum Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie"). Da die Beschwerdeführerin unter diesen Vorgaben das Dividendenausschüttungsverbot missachtete, kann ihrem Vertrauen in den Bestand der Leistungsverfügungen nur ein geringes Gewicht zugemessen werden.