In den Anträgen vom 28. Januar 2021 (Nr. 201287) und vom 8. April 2021 (Nr. 300331) bestätigte die Beschwerdeführerin jeweils, zur Kenntnis genommen zu haben, dass unter anderem im Folgejahr nach dem Erhalt der Härtefallbeiträge keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen (act. 3, 25). Die betreffende Bestätigung erfolgte, indem sie in den elektronischen Gesuchsformularen ein entsprechendes "Häkchen" setzte. Anhand eines weiteren "Häkchens" bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die geleisteten Härtefallhilfen bei unvollständigen und falschen Angaben zurückgefordert werden können (act. 2).