Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten geschützt zu werden. Als Vertrauensgrundlage kommen unter anderem Verfügungen in Frage (vgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff., 628). Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, basieren die Gesuche um Härtefallleistungen weitgehend auf einer Selbstdeklaration. Entsprechend mass das Verwaltungsgericht einem allfälligen Vertrauen in die Beständigkeit einer Verfügung in einem Urteil vom 5. März 2024 nur