4.6. An der Aufhebung der Verfügungen des AWA vom 19. Februar 2021 und 7. Mai 2021 besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Bei der Gewährung der Covid-Härtefallhilfen kommt zunächst der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) eine erhebliche Bedeutung zu. Alle juristischen Personen, die Härtefallhilfen beanspruchten, waren der Verwendungsbeschränkung in Form des Dividendenausschüttungsverbots unterworfen. Inwiefern sich in dieser Hinsicht eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.