20, auf das §§ 7b und 7d SonderV 20-2 Bezug nehmen, beansprucht unabhängig von allfälligen Gewinnvorträgen Geltung. Dies ergibt sich auch aus den Intentionen des Gesetzgebers, wonach mit den Verwendungsbeschränkungen von Art. 6 HFMV 20 die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern sollten; Übertragungen von Mitteln an mit dem Unternehmen verbundene Personen wurden daher als unzulässig erachtet (Erläuterungen zur HFMV 20 vom 31. März 2021, S. 9).