4.5. Nicht relevant sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum im Geschäftsjahr 2020 ausgewiesenen Gewinnvortrag und im Jahr 2021 behaupteten Reingewinn. Danach wurde in der Jahresrechnung 2020 ein Gewinnvortrag von Fr. 137'086.26 bilanziert (act. 21) und hätte im Geschäftsjahr 2021 ohne Berücksichtigung der Härtefallhilfen ein Gewinn von Fr. 48'814.91 resultiert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Das Dividendenausschüttungsverbot gemäss Art. 6 lit. a HFMV 20, auf das §§ 7b und 7d SonderV 20-2 Bezug nehmen, beansprucht unabhängig von allfälligen Gewinnvorträgen Geltung.