Bei der Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots setzt sich das Unternehmen über die anlässlich der Gesuchstellung abgegebene Erklärung hinweg, während eines bestimmten Zeitraums keine Dividenden zu beschliessen und auszuzahlen. Damit entfällt eine der Voraussetzungen für die seinerzeitige Gewährung der Härtefallhilfen. Gestützt auf § 37 Abs. 1 VRPG können daher die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde den Entscheid ändern oder aufheben, "wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt." Im Rahmen der entsprechenden Interessenabwägung ist – wie im Privatgutachten von Prof. Dr. iur. B._____ und