klariert hatte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.314 vom 5. März 2024). In beiden Fällen bejahte das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Widerrufbarkeit der Leistungsverfügungen. In Bezug auf die Widerrufbarkeit der Leistungsverfügungen ist nicht relevant, ob deren Fehlerhaftigkeit ursprünglich aufgrund unzutreffender Deklarationen in den Gesuchen oder nachträglich wegen Missachtung einer Verwendungsbeschränkung entstand. In beiden Fällen fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung von Härtefallmassnahmen.