Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, d.h. Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (BGE 144 II 412, Erw. 3.1; 124 II 570, Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2023 vom 9. November 2023, Erw. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 148; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 339; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667, 677).