Soweit die Beschwerdeführerin eine spezialgesetzliche Grundlage zur Rückforderung von Härtefallhilfen bei Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots verlangt und das Fehlen einer solchen Grundlage bemängelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels einer spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.