3.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im auf die Härtefallmassnahmen folgenden Jahr Dividenden im Sinne von Art. 798 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; Fassung vom 1. Januar 2022) beschlossen und ausgeschüttet hat. Entsprechend dem Privatrechtsgutachten von Prof. Dr. iur. B._____ und Dr. iur. C._____ vom 21. Juli 2023 ist von einem klaren Wortlaut auszugehen, was das Ausschüttungsverbot von ordentlichen Dividenden anbelangt (Rz. 29 f.). Ein Bedarf nach einer Gesetzesauslegung besteht folglich nicht, wenn wie vorliegend eine GmbH Dividenden gemäss Art. 798 OR auszahlte; es liegt offensichtlich ein Verstoss gegen das entsprechende Verbot vor.