gegnen. Hierbei handelt es sich um befristetes Verordnungsrecht, das unmittelbar gestützt auf die Kantonsverfassung zur Wahrung der inneren Sicherheit erlassen wird (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 91 N. 13). Der kantonale Verordnungsgeber verlangte mit dem entsprechenden Hinweis auf Art. 6 lit. a HFMV 20 bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung ein dreijähriges Ausschüttungsverbot für Dividenden. Für diese kantonale Regelung besteht mit der erwähnten Verfassungsbestimmung eine hinreichende gesetzliche Grundlage.