schliesst ein (in zeitlicher Hinsicht) weitergehendes Ausschüttungsverbot durch die Kantone nicht aus. Der Kanton Aargau verwies in § 7b Abs. 1 und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2 auf die Anforderungen im 1. und 2. Abschnitt der HFMV 20. Der Erlass der SonderV 20-2 wurde u.a. auf § 91 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) abgestützt. Danach kann der Regierungsrat Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu be- -9-