Beim Erlass der ersten Verfügung des AWA (d.h. am 19. Februar 2021) hatte hingegen noch keine entsprechende Grundlage in einem formellen Bundesgesetz bestanden: Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz setzte damals für die Unterstützung der Härtefallmassnahmen durch den Bund voraus, "dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst." Diesbezüglich ist entscheidend, dass Art. 12 Covid-19-Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Härtefallmassnahmen der Kantone für Unternehmen beteiligten kann. Dies