2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt; 3.2. Als das AWA die zweite Verfügung erliess (d.h. am 7. Mai 2021), sah Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz ein Dividendenausschüttungsverbot vor für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Die zitierte Bestimmung aus der HFMV 20 basierte somit auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage.