3. 3.1. § 7b Abs. 1 SonderV 20-2 (Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen) und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2 (Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen) setzten für Härtefallhilfen voraus, dass die gesuchstellenden Unternehmen die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der HFMV 20 erfüllten. Im Zeitpunkt der Verfügung des AWA vom 19. Februar 2021 bestand mit Art. 6 lit. a HFMV 20 im "2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen" folgende Regelung: -8- Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es: a. während drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen: