Daran ändere der Gewinnvortrag bei der Beschwerdeführerin vor der Inanspruchnahme von Härtefallhilfen nichts. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip liege nicht vor. Das Interesse an der richtigen und rechtsgleichen Rechtsanwendung überwiege dasjenige an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz, weshalb die Leistungsverfügungen des AWA zu widerrufen gewesen seien.